162.625
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CH-BE
Art. 3 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) - Präsidentin oder Präsident
Aufgaben
Art. 3 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) · Präsidentin oder Präsident
1. Die Präsidentin oder der Präsident führt die RKMF und erledigt die ihr oder ihm durch Gesetz oder Reglement übertragenen Aufgaben.
2. Ihr oder ihm obliegen insbesondere
a) die Leitung des Instruktionsverfahrens,
b) der Vorsitz an den Verhandlungen,
c) die Verabschiedung von Vernehmlassungen an das Bundesgericht,
d) das Erstellen von Vernehmlassungen zu gesetzgeberischen Vorlagen.
3. Sie oder er ist ständiges Mitglied des Spruchkörpers.