162.625
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CH-BE
Art. 21 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) - Aufhebung eines Erlasses
Schlussbestimmungen
Art. 21 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) · Aufhebung eines Erlasses
1. Das Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 1. Oktober 2io10 (GeschR RKMF)[[5]] wird aufgehoben.