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CH-BE
Art. 20 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) - Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen
Information und Öffentlichkeit
Art. 20 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) · Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen
1. Die RKMF berät und entscheidet unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.
2. Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.