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Art. 19 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) - Öffentlichkeit der Urteile

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Art. 19 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) · Öffentlichkeit der Urteile

1. Urteile von grundsätzlicher Bedeutung können in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Über die Veröffentlichung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

2. Urteile können auf Gesuch hin in anonymisierter Form und gegen Gebühr herausgegeben werden.

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