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Art. 15 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) - Geschäftsleitung

Organisation und Verfahren
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Art. 15 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) · Geschäftsleitung

1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle bilden die Geschäftsleitung.

2. Die Geschäftsleitung verfasst jährlich einen Geschäftsbericht zuhanden des Verwaltungsgerichts.

3. Sie schliesst mit dem Verwaltungsgericht jährlich eine Ressourcenvereinbarung ab (Art. 14 GSOG).

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