162.625
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CH-BE
Art. 13 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) - Unterschriftsregelung
Organisation und Verfahren
Art. 13 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) · Unterschriftsregelung
Verfügungen und Entscheide sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin oder dem mitwirkenden Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
Instruktionsverfügungen werden in der Regel im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber unterzeichnet.