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CH-BE
Art. 10 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) - Sitzungen
Organisation und Verfahren
Art. 10 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) · Sitzungen
1. Die RKMF tagt, sooft es der Geschäftsgang erfordert, in der Regel einmal im Monat.
2. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Sitzungsdaten im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern.
3. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest, bestimmt die Referentinnen und Referenten und regelt die Akteneinsicht durch die Mitglieder des Spruchkörpers.
4. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung.