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CH-BE
Art. 9 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Schriftenwechsel und Instruktion
Organisation und Verfahren
Art. 9 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Schriftenwechsel und Instruktion
1. Eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter leitet als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter das Beweisverfahren und führt die Beweisaufnahme durch oder lässt sie durch eine Fachrichterin, einen Fachrichter, eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber durchführen. Bei der Durchführung von Einvernahmen ist Artikel 13 Absatz 3 StRKG zu beachten.
2. Nach dem Abschluss des ersten Schriftenwechsels kann die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter ein Einigungsverfahren durchführen. Dieses richtet sich nach Artikel 13a StRKG.