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Art. 7 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Büchersachverständige

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Art. 7 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Büchersachverständige

1. Die Büchersachverständigen führen auf Anordnung einer hauptamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen Richters Bücheruntersuchungen durch und bearbeiten die ihnen übertragenen buchungstechnischen Fragen (Art. 17 StRKG). Im Übrigen richten sich die Obliegenheiten der Büchersachverständigen nach dem Pflichtenheft.

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