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Art. 6 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber

Aufgaben
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Art. 6 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber

1. Der Steuerrekurskommission steht ein juristisches Sekretariat zur Verfügung. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber verfügen in der Regel über ein Anwaltspatent oder das Notariatspatent (Art. 33 Abs. 3 GSOG). Ihnen obliegen namentlich folgende Aufgaben

a) Führen des Protokolls an Sitzungen und Verhandlungen sowie bei Einvernahmen und Augenscheinen,

b) Verfassen von Urteilsentwürfen.

2. Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber können ausserdem für die Mitwirkung im Beweisverfahren eingesetzt, von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Plenums in der Urteilsberatung zur Diskussion beigezogen sowie mit weiteren Aufgaben betraut werden.

3. Im Übrigen richten sich die Obliegenheiten der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber nach dem jeweiligen Pflichtenheft.

4. Die Leiterin oder der Leiter des juristischen Sekretariats führt das juristische Sekretariat nach Massgabe von Artikel 10b StRKG. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) Führen eines Beschlussprotokolls an den Plenarsitzungen und an den Sitzungen der Geschäftsleitung,

b) Verwalten der Bibliothek sowie Kontrollieren und Aktualisieren des Bücherbestands.

c) Im Übrigen richten sich die Obliegenheiten der Leiterin oder des Leiters des juristischen Sekretariats nach dem jeweiligen Pflichtenheft.

5. Sie oder er kann vom Präsidium ausserdem zur Vorbereitung und Ausführung von Geschäften aus der Gerichtsverwaltung herangezogen werden.

6. Das nichtjuristische Sekretariat erledigt auf Anordnung der Geschäftsleitung alle administrativen Arbeiten. Im Übrigen richten sich die Obliegenheiten des nichtjuristischen Sekretariats nach dem jeweiligen Pflichtenheft.

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