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CH-BE
Art. 5 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Fachrichterinnen und Fachrichter
Aufgaben
Art. 5 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Fachrichterinnen und Fachrichter
1. Fachrichterinnen und Fachrichter müssen Sachverständige in den Bereichen des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzwesens sein. Sie müssen über keine juristische Ausbildung verfügen (Art. 20 Abs. 6 i.V.m. Art. 73 GSOG).
2. Ihnen obliegen namentlich folgende Aufgaben
a) Mitwirkung bei der Beurteilung der ihnen von einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter überwiesenen Fälle (Art. 70 Abs. 2 GSOG),
b) die schriftliche Begründung von Gegenanträgen,
c) Mitwirkung im Beweisverfahren auf Anordnung einer hauptamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen Richters (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Steuerrekurskommission vom 23. November 1999 [StRKG][[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_3877_2_5_c)).