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Art. 4 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Plenum

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Art. 4 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Plenum

Das Plenum besteht aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Es stellt die Leiterin oder den Leiter des juristischen Sekretariats an (Art. 72 Abs. 1 Bst. c GSOG).

Die Zusammensetzung und die Organisation des Plenums richten sich nach Artikel 71 GSOG.

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