162.624
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CH-BE
Art. 3 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Aufgaben
Art. 3 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten der Steuerrekurskommission.
Sie oder er ist als hauptamtliche Richterin oder hauptamtlicher Richter zuständig für das Beweisverfahren der ihr oder ihm zugeteilten Fälle sowie für den Beizug der Fachrichterinnen und Fachrichter in ihrer oder seiner Kammer. Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter vertreten sich gegenseitig (Art. 70 Abs. 1 und 2 GSOG).