162.624
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CH-BE
Art. 27 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Akteneinsicht
Information und Öffentlichkeit
Art. 27 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Akteneinsicht
1. Über Gesuche um Akteneinsicht entscheidet
a) bei hängigen Verfahren eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter,
b) in abgeschlossenen Verfahren die Präsidentin oder der Präsident.