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Art. 27 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Akteneinsicht

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Art. 27 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Akteneinsicht

1. Über Gesuche um Akteneinsicht entscheidet

a) bei hängigen Verfahren eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter,

b) in abgeschlossenen Verfahren die Präsidentin oder der Präsident.

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