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Art. 26 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen

Information und Öffentlichkeit
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Art. 26 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen

1. Die Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen richtet sich nach Artikel 12 StRKG.

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