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Art. 25 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Herausgabe der Urteile
Information und Öffentlichkeit
Art. 25 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Herausgabe der Urteile
Urteile der Steuerrekurskommission werden auf Gesuch hin in anonymisierter Fassung an interessierte Dritte gegen Gebühr herausgegeben, sobald sie rechtskräftig sind, es sei denn, überwiegende Interessen ständen der Herausgabe entgegen.