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Art. 25 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Herausgabe der Urteile

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Art. 25 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Herausgabe der Urteile

Urteile der Steuerrekurskommission werden auf Gesuch hin in anonymisierter Fassung an interessierte Dritte gegen Gebühr herausgegeben, sobald sie rechtskräftig sind, es sei denn, überwiegende Interessen ständen der Herausgabe entgegen.

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