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CH-BE
Art. 24 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Öffentlichkeit der Urteile
Information und Öffentlichkeit
Art. 24 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Öffentlichkeit der Urteile
1. Die Geschäftsleitung regelt die Modalitäten der Veröffentlichung und veröffentlicht die wichtigsten Urteile.
2. Sie sorgt für einen zweckmässigen Zugang der Öffentlichkeit zu den Urteilen (Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK])[8].