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162.624 GESCHRSTRKRORCRFRCRFStRKCRF CH-BE

Art. 23 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK)

Personalangelegenheiten
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Art. 23 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK)

1. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Personalangelegenheiten.

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