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Art. 22 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Archivierung

Organisation und Verfahren
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Art. 22 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Archivierung

1. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Archivierung der Akten.

2. Die Archivierung der Akten richtet sich nach Artikel 18 StRKG sowie nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG) und der dazugehörigen Ausführungsgesetzgebung.

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