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Art. 21 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Entschädigungen

Organisation und Verfahren
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Art. 21 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Entschädigungen

1. Die Entschädigungen der Fachrichterinnen und Fachrichter bestimmen sich nach den Vorschriften des Dekrets vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD)[6].

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