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Art. 2 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Präsidentin oder Präsident

Aufgaben
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Art. 2 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Präsidentin oder Präsident

1. Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die ihr oder ihm durch Gesetz oder Reglement übertragenen Aufgaben.

2. Sie oder er bildet zusammen mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten das Präsidium.

3. Die Präsidentin oder der Präsident ist insbesondere zuständig für

a) die Einberufung des Plenums,

b) die Entgegennahme von schriftlichen Beendigungserklärungen des Anstellungsverhältnisses der Leiterin oder des Leiters des juristischen Sekretariats, der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des Kanzleipersonals,

c) das Verfassen des Geschäftsberichts,

d) das Erstellen von Vernehmlassungen zu gesetzgeberischen Vorlagen, gestützt auf einen Antrag der Geschäftsleitung.

4. Sie oder er entscheidet über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets.

5. Sie oder er stellt Praktikantinnen und Praktikanten, Lernende sowie das weitere Personal an, das nicht vom Plenum oder der Geschäftsleitung angestellt wird.

6. Sie oder er ist als hauptamtliche Richterin oder hauptamtlicher Richter zuständig für das Beweisverfahren der ihr oder ihm zugeteilten Fälle und den Beizug der Fachrichterinnen und Fachrichter in ihrer oder seiner Kammer. Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter vertreten sich gegenseitig (Art. 70 Abs. 1 und 2 GSOG).

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