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Art. 19 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Geschäftsbericht

Organisation und Verfahren
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Art. 19 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Geschäftsbericht

Die Geschäftsleitung ist zuständig für die Verabschiedung des Geschäftsberichts (Art. 72 Abs. 3 Bst. a GSOG).

Der Geschäftsbericht gibt Auskunft über die Aufgabenerledigung der Steuerrekurskommission im abgelaufenen Jahr.

Er ist gemäss den Vorgaben der zuständigen Stelle zu verfassen.

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