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Art. 17 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Protokoll und Unterschriftsregelung

Organisation und Verfahren
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Art. 17 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Protokoll und Unterschriftsregelung

Die Sitzungen der Geschäftsleitung werden protokolliert. Für das Protokoll ist die Leiterin oder der Leiter des juristischen Sekretariats zuständig (Art. 10b Abs. 1 StRKG).

Die Protokolle werden auf dem Zirkulationsweg genehmigt.

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