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Art. 16 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Beschlussfassung

Organisation und Verfahren
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Art. 16 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Beschlussfassung

1. Die Geschäftsleitung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben gleiches Stimmrecht (Art. 72 Abs. 2 GSOG), Stimmenthaltung ist zulässig.

3. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

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