162.624
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CH-BE
Art. 16 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Beschlussfassung
Organisation und Verfahren
Art. 16 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Beschlussfassung
1. Die Geschäftsleitung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben gleiches Stimmrecht (Art. 72 Abs. 2 GSOG), Stimmenthaltung ist zulässig.
3. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.