162.624
GESCHRSTRKRORCRFRCRFStRKCRF
CH-BE
Art. 15 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Sitzungen
Organisation und Verfahren
Art. 15 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Sitzungen
1. Die Geschäftsleitung hält ihre Sitzungen auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten nach Bedarf ab.
2. Jedes Geschäftsleitungsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.