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Art. 15 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Sitzungen

Organisation und Verfahren
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Art. 15 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Sitzungen

1. Die Geschäftsleitung hält ihre Sitzungen auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten nach Bedarf ab.

2. Jedes Geschäftsleitungsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

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