Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.624 GESCHRSTRKRORCRFRCRFStRKCRF CH-BE

Art. 13 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Unterschriftsregelung

Organisation und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Unterschriftsregelung

1. Die Verfügungen werden durch eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen Richter oder stellvertretend durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber unterzeichnet.

2. Urteile werden durch eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen Richter sowie durch eine mitwirkende Gerichtsschreiberin oder einen mitwirkenden Gerichtsschreiber unterzeichnet.

← Art. 12 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) Zuständigkeit und Stellung Art. 14 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →