162.624
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CH-BE
Art. 13 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Unterschriftsregelung
Organisation und Verfahren
Art. 13 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Unterschriftsregelung
1. Die Verfügungen werden durch eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen Richter oder stellvertretend durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber unterzeichnet.
2. Urteile werden durch eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen Richter sowie durch eine mitwirkende Gerichtsschreiberin oder einen mitwirkenden Gerichtsschreiber unterzeichnet.