162.624
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CH-BE
Art. 11 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Sitzungen
Organisation und Verfahren
Art. 11 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Sitzungen
1. Für die Festsetzung der jeweiligen Sitzungsdaten ist die oder der Vorsitzende der Kammer zuständig. Ihr oder ihm obliegt auch die Leitung der Sitzung.
2. Kammerentscheide können auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.