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Art. 10 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) - Bildung des Spruchkörpers

Organisation und Verfahren
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Art. 10 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) · Bildung des Spruchkörpers

1. Die Steuerrekurskommission gliedert sich in zwei Kammern, die je aus einer oder einem Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Fachrichterinnen und Fachrichtern (Art. 69 Abs. 3 GSOG) bestehen.

2. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden.

3. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kammer ist eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig (Art. 70 Abs. 1 GSOG).

4. Die Steuerrekurskommission urteilt gewöhnlich in einem Spruchkörper, der aus einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern besteht (Art. 70 Abs. 3 GSOG). In den Fällen von Artikel 70 Absatz 4 GSOG entscheiden die hauptamtlichen Richterinnen und Richter als Einzelrichterin oder Einzelrichter.

5. Über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung urteilt die Steuerrekurskommission auf Anordnung der oder des Vorsitzenden unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern (Art. 70 Abs. 3 GSOG).

6. Zur rechtsgültigen Besetzung des Spruchkörpers gehört eine Protokollführerin oder ein Protokollführer (Art. 33 Abs. 5 GSOG).

7. Die Kammern fällen ihre Entscheide mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

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