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162.624 GESCHRSTRKRORCRFRCRFStRKCRF CH-BE

Art. 1 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK)

Zuständigkeit und Stellung
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Art. 1 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK)

1. Die Steuerrekurskommission entscheidet über

a Rekurse betreffend die direkten Steuern von Kanton und Gemeinden nach Massgabe des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) und des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 23. November 1999 (ESchG),

b Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,

c Beschwerden betreffend die Verrechnungssteuer, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,

d Beschwerden betreffend den Wehrpflichtersatz, soweit für dessen Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,

e Beschwerden betreffend den Ertragswert gemäss dem Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht vom 21. Juni 1995 (BPG)

2. Sie ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 4 GSOG).

3. Sie steht unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts (Art. 13 Abs. 3 GSOG).

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