Art. 1 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK)
Art. 1 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK)
1. Die Steuerrekurskommission entscheidet über
a Rekurse betreffend die direkten Steuern von Kanton und Gemeinden nach Massgabe des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) und des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 23. November 1999 (ESchG),
b Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,
c Beschwerden betreffend die Verrechnungssteuer, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,
d Beschwerden betreffend den Wehrpflichtersatz, soweit für dessen Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,
e Beschwerden betreffend den Ertragswert gemäss dem Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht vom 21. Juni 1995 (BPG)
2. Sie ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 4 GSOG).
3. Sie steht unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts (Art. 13 Abs. 3 GSOG).