162.622
AUFSRVGRSURVTAREGSTA
CH-BE
Art. 9 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Aussprachen
Art. 9 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Aussprachen
1. Die Geschäftsleitung und die beaufsichtigten Gerichtsbehörden führen nach Bedarf Aussprachen über den Gang der Geschäfte und über gemeinsam interessierende Fragen durch.
2. Die beaufsichtigten Gerichtsbehörden haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
3. Sie teilen dem Verwaltungsgericht aufsichtsrelevante Vorgänge mit.