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162.622 AUFSRVGRSURVTAREGSTA CH-BE

Art. 8 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Geschäftsbericht

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Art. 8 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Geschäftsbericht

1. Die beaufsichtigten Gerichtsbehörden reichen der Geschäftsleitung jährlich ihren nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichts erarbeiteten Geschäftsbericht ein.

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