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162.622 AUFSRVGRSURVTAREGSTA CH-BE

Art. 6 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Geschäftsreglement

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Art. 6 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Geschäftsreglement

1. Die Geschäftsleitung genehmigt die Geschäftsreglemente der beaufsichtigten Gerichtsbehörden sowie deren Änderung, wenn die Aufgabenerfüllung im Sinn von Artikel 3 gewährleistet ist.

2. Die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.

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