162.622
AUFSRVGRSURVTAREGSTA
CH-BE
Art. 6 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Geschäftsreglement
Art. 6 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Geschäftsreglement
1. Die Geschäftsleitung genehmigt die Geschäftsreglemente der beaufsichtigten Gerichtsbehörden sowie deren Änderung, wenn die Aufgabenerfüllung im Sinn von Artikel 3 gewährleistet ist.
2. Die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.