Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.622 AUFSRVGRSURVTAREGSTA CH-BE

Art. 5 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Aufsichtsinstrumente

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Aufsichtsinstrumente

1. Die Geschäftsleitung übt ihre Aufsicht insbesondere mit folgenden Instrumenten aus

a) Genehmigung des Geschäftsreglements,

b) Ressourcenvereinbarungen,

c) Prüfung des Geschäftsberichts,

d) Kontrollen des Geschäftsgangs,

e) Aussprachen mit den Gerichtsleitungen,

f) Untersuchungen,

g) Einleitung von Abberufungsverfahren,

h) Erledigung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen,

i) Weisungen.

← Art. 4 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) Beaufsichtigte Gerichtsbehörden Art. 6 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →