162.622
AUFSRVGRSURVTAREGSTA
CH-BE
Art. 4 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Zuständigkeit
Art. 4 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Zuständigkeit
1. Die Aufsicht obliegt der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts. Das Generalsekretariat unterstützt diese bei der Aufgabenerfüllung.
2. Die Geschäftsleitung kann zur Ausübung der Aufsicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts beiziehen.
3. Vorbehalten bleibt die Oberaufsicht durch den Grossen Rat.