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162.622 AUFSRVGRSURVTAREGSTA CH-BE

Art. 3 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Zweck der Aufsicht

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Art. 3 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Zweck der Aufsicht

Die Aufsicht bezweckt die Sicherstellung der gesetzmässigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die beaufsichtigten Gerichtsbehörden.

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