Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.622 AUFSRVGRSURVTAREGSTA CH-BE

Art. 2 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Gegenstand der Aufsicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Gegenstand der Aufsicht

1. Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Leitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen.

2. Die Finanzaufsicht erfolgt im Rahmen der gesamtstaatlichen Prozesse.

3. Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.

← Art. 1 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) Beaufsichtigte Gerichtsbehörden Art. 3 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →