162.622
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CH-BE
Art. 2 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Gegenstand der Aufsicht
Art. 2 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Gegenstand der Aufsicht
1. Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Leitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen.
2. Die Finanzaufsicht erfolgt im Rahmen der gesamtstaatlichen Prozesse.
3. Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.