162.622
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CH-BE
Art. 14 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Konfliktregelung
Art. 14 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Konfliktregelung
1. Können Konflikte zwischen Mitgliedern der beaufsichtigten Gerichtsbehörden nicht intern beigelegt werden, ist die Angelegenheit der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts zu unterbreiten. Diese trifft geeignete Massnahmen.