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162.622 AUFSRVGRSURVTAREGSTA CH-BE

Art. 13 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Weisungen

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Art. 13 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Weisungen

1. Die Geschäftsleitung erlässt die zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht notwendigen Weisungen.

2. Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche

a) Statistik,

b) Personalwesen,

c) Geschäftsbericht,

d) Voranschlag,

e) Vorgaben für die Geschäftserledigung.

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