162.622
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CH-BE
Art. 12 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Aufsichtsrechtliche Anzeigen und Mitteilungen
Art. 12 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Aufsichtsrechtliche Anzeigen und Mitteilungen
1. Die Geschäftsleitung erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang der beaufsichtigten Gerichtsbehörden beanstandet wird.
2. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 101 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
3. Über aufsichtsrechtliche Anzeigen entscheidet die Geschäftsleitung abschliessend.
4. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts teilen der Geschäftsleitung aufsichtsrelevante Vorgänge mit, die sie im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit feststellen.