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162.622 AUFSRVGRSURVTAREGSTA CH-BE

Art. 11 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Einleitung eines Abberufungsverfahrens

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Art. 11 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Einleitung eines Abberufungsverfahrens

1. Fällt die Abberufung eines Gerichtsmitglieds in Betracht, so kann die Geschäftsleitung eine Voruntersuchung anordnen.

2. Erscheint aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder des Ergebnisses einer Voruntersuchung die Abberufung als geboten, so stellt die Geschäftsleitung der Justizkommission des Grossen Rates Antrag auf Einleitung des Abberufungsverfahrens.

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