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162.622 AUFSRVGRSURVTAREGSTA CH-BE

Art. 10 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Untersuchungen

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Art. 10 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Untersuchungen

1. Zur Abklärung eines Sachverhalts kann die Geschäftsleitung eine Untersuchung anordnen.

2. Die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen Gerichtsbehörde sind zur Auskunft verpflichtet.

3. Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Bericht festgehalten; die betroffene Gerichtsbehörde und gegebenenfalls die von der Untersuchung betroffenen Personen können zum Bericht Stellung nehmen.

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