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162.622 AUFSRVGRSURVTAREGSTA CH-BE

Art. 1 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) - Beaufsichtigte Gerichtsbehörden

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Art. 1 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) · Beaufsichtigte Gerichtsbehörden

1. Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die folgenden unterinstanzlichen Gerichtsbehörden

a) die Steuerrekurskommission,

b) die Enteignungsschätzungskommission,

c) die Bodenverbesserungskommission.

2. Es beaufsichtigt auch die kantonal letztinstanzlich entscheidende Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Beaufsichtigte Gerichtsbehörden Art. 2 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) →

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