Art. 9 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Aufgaben
Art. 9 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Aufgaben
1. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für die Geschäfte gemäss Artikel 52 Absatz 2 GSOG. Weiter obliegen ihr
a die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern des Personals des Verwaltungsgerichts sowie der Mitglieder der beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
b *** die Antragstellung an die Justizverwaltungsleitung zur Bewilligung der Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern der Mitglieder des Verwaltungsgerichts,
c der Entscheid oder Antrag im Verfahren betreffend abteilungsübergreifende Unterstützung,
d der Erlass von Weisungen und Kreisschreiben und die Kontrolle der Umsetzung,
e die Verabschiedung der Strategie des Verwaltungsgerichts und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling zuhanden des Plenums,
f die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung,
g die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung,
h die Antragstellung an die Justizkommission des Grossen Rates auf Einleitung des Abberufungsverfahrens für Mitglieder der beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
i die Verabschiedung eines Sicherheitskonzepts und der Hausordnung,
k die Erteilung, Aufhebung und Entziehung der Akkreditierung von Medienschaffenden.
2. Sie kann die Vorbereitung von Geschäften und den Vollzug von Beschlüssen an das Generalsekretariat oder an besondere Kommissionen übertragen.