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Art. 9 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Aufgaben

Organe der Gerichtsleitung - Geschäftsleitung
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Art. 9 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Aufgaben

1. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für die Geschäfte gemäss Artikel 52 Absatz 2 GSOG. Weiter obliegen ihr

a die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern des Personals des Verwaltungsgerichts sowie der Mitglieder der beaufsichtigten Gerichtsbehörden,

b *** die Antragstellung an die Justizverwaltungsleitung zur Bewilligung der Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern der Mitglieder des Verwaltungsgerichts,

c der Entscheid oder Antrag im Verfahren betreffend abteilungsübergreifende Unterstützung,

d der Erlass von Weisungen und Kreisschreiben und die Kontrolle der Umsetzung,

e die Verabschiedung der Strategie des Verwaltungsgerichts und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling zuhanden des Plenums,

f die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung,

g die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung,

h die Antragstellung an die Justizkommission des Grossen Rates auf Einleitung des Abberufungsverfahrens für Mitglieder der beaufsichtigten Gerichtsbehörden,

i die Verabschiedung eines Sicherheitskonzepts und der Hausordnung,

k die Erteilung, Aufhebung und Entziehung der Akkreditierung von Medienschaffenden.

2. Sie kann die Vorbereitung von Geschäften und den Vollzug von Beschlüssen an das Generalsekretariat oder an besondere Kommissionen übertragen.

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