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Art. 8 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Beschlussfassung

Organe der Gerichtsleitung - Plenum
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Art. 8 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Beschlussfassung

1. Das Plenum fasst seine Beschlüsse nach Massgabe von Artikel 58 GSOG.

2. Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen werden zur Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt.

3. Über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abteilung oder mindestens sechs Mitglieder des Gesamtgerichts die Diskussion eines Geschäftes verlangen.

4. Für die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs erarbeitet die Geschäftsleitung einen Vorschlag zuhanden des Plenums. Dieses entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Vorschlags.

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