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Art. 7 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Wahlverfahren

Organe der Gerichtsleitung - Plenum
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Art. 7 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Wahlverfahren

1. Das Plenum nimmt seine Wahlen nach Massgabe von Artikel 58 GSOG vor.

2. Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, erfolgt die Wahl geheim.

3. Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen werden zur Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt.

4. Erreicht niemand das absolute Mehr, so scheidet nach jedem Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.

5. Bei Stimmengleichheit im letzten Wahlgang entscheidet das Los.

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