162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 5 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Einberufung
Organe der Gerichtsleitung - Plenum
Art. 5 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Einberufung
1. Das Plenum wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen.
2. Die Einberufung können ausserdem verlangen
a die Geschäftsleitung,
b eine Abteilung,
c mindestens sechs Gerichtsmitglieder.
3. Die Gerichtsmitglieder werden schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.
4. Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel mindestens fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.