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Art. 43 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Bild- und Tonaufnahmen

Information und Gerichtsberichterstattung
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Art. 43 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Bild- und Tonaufnahmen

Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen sowie von Prozesshandlungen ausserhalb des Gebäudes sind nicht gestattet.

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