162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 42 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Dauer und Aufhebung der Akkreditierung, Sanktionen
Information und Gerichtsberichterstattung
Art. 42 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Dauer und Aufhebung der Akkreditierung, Sanktionen
1. Die Akkreditierung erfolgt für die Dauer einer Präsidialperiode oder während einer laufenden Periode für deren Rest. Die Medienschaffenden haben rechtzeitig um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.
2. Die Geschäftsleitung hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.
3. Akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Vorschriften dieses Reglements verstossen, können verwarnt werden. In schweren Fällen wird die Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen.
4. Akkreditierte Medienschaffende sind für die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements auch dann verantwortlich, wenn an ihrer Stelle nicht akkreditierte Drittpersonen die Urteile bearbeiten.