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Art. 41 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Dienstleistungen des Verwaltungsgerichts

Information und Gerichtsberichterstattung
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Art. 41 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Dienstleistungen des Verwaltungsgerichts

1. Die akkreditierten Medienschaffenden werden vom Verwaltungsgericht über angesetzte öffentliche Urteilsberatungen und Verhandlungen orientiert. Bei Urteilsberatungen wird in der Regel eine Sachverhaltsdarstellung abgegeben.

2. Alle ergangenen Urteile stehen den akkreditierten Medienschaffenden vom ersten und fünfzehnten Tag eines jeden Monats an während dreier Arbeitstage auf dem Gerichtssekretariat zur Einsichtnahme offen, wenn nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Sie können anonymisiert werden.

3. Den akkreditierten Medienschaffenden kann eine von der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten getroffene Auswahl von gefällten Urteilen zugestellt werden.

4. Das Verwaltungsgericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.

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