Art. 40 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Akkreditierung
Art. 40 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Akkreditierung
1. Medienschaffende, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bericht erstatten wollen, können ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen.
2. Die Geschäftsleitung erteilt die Akkreditierung, wenn
a) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllt; dem Gesuch sind nebst Lebenslauf und Fotografie entsprechende Unterlagen wie Presseausweis und Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder dergleichen beizulegen; oder
b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits beim Obergericht akkreditiert ist; dem Gesuch sind eine Bestätigung der entsprechenden Akkreditierung und ein Lebenslauf mit Fotografie beizulegen.
3. Die Akkreditierung wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen.